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Land NRW

Land NRW review: Rechtsbeugung und Strafvereitlung im Amt

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08. Juli 2012

Die StA Düsseldorf weigert sich seit Mai 2011 das urkundliche Aktenzeichen meiner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitlung im Amt im direkten Zusammenhang mit bandenmäßiger Urheber- und Patentrechtsverletzung SEC file 0 - 31849 der US Börsenaufsicht vom 31. Dezember 2007, bekannt zu geben.
Da ebenfalls keine Zeugeneinvernehmung in der Strafsache bisher erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass das Land NRW auf die strafrechtliche Verjährung der Straftaten/Verbrechen zielt. Dokumente des Bundestages und des Bundeskanzleramtes in der Sache sind einzusehen unter der Webseite http://www.relaston.de

Dagegen sieht das Land NRW eine besondere Dringlichkeit in der Verfolgung von lapidaren Ordungswidrigkeiten.

25/05/2011

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31 Abschrift
40223 Düsseldorf

Frau Bundeskanzlerin Merkel erklärte am 16. Januar 2011 im Deutschen Fernsehen so wörtlich Zitat: „Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt“ und der Unterzeichner fügt hinzu, Strafverteitelungen von bandenmäßigen Verbrechen dieser Art auch nicht.

Hiermit erstatte ich, Gerhard H. Krieg geb. am 27.02.1949 in Lübbenau/Spreewald als Patentinhaber des Patentes der Devulkanisation ohne Depolymerisation zur Rückgewinnung von technischem Rohgummi,
Patent DE 197 11 050 vom 22. März 2007

Strafanzeige gegen die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

wegen

vorsätzlicher bandenmäßiger Strafvereitlung in Tateinheit der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung des Patentes DE 197 11 050 sowie *vorsätzlicher bandenmäßiger* Beihilfe durch Unterlassen des nationalen und internationalen Anlegerbetruges zum Nachteil der internationalen Anleger des US-Börsen-unternehmens Magnum D’ Or Recources Inc. Ft. Lauderdale USA sowie der schweren Steuerhinterziehung

im Zusammenhang

mit dem Lizenzvertrag vom 31. Dezember 2007 zwischen der Inteso AG Düsseldorf und der Magnum D ’Or Recources Inc. Fort Lauderdale USA.

Der Beihilfe durch Unterlassen haben sich gemäß § 13 StGB in *bandenmäßigen und gemeinsamen vorsätzlichen Handeln* strafbar gemacht,

1) Dr. Jürgen Rüttgers – ehemals Ministerpräsident in NRW
2) Justizministerin Frau Müller-Piepenkötter NRW
3) Justizminister Thomas Kutschaty NRW
4) Justizministerin Frau Giesela von der Aue - Berlin
5) Leitender Oberstaatsanwalt der StA Hagen u.a.
6) Leitender Oberstaatsanwalt der StA Bochum u.a.
7) Leiter des Landeskriminalamtes in NRW, Herr Wolfgang Gatzke

*( Die Tathandlungen sind als vorsätzlich sowie als Bandenhandlung rechtlich zu werten – siehe BGH 22. März 2001, GSSt 1/00 und LG Oldenburg und BGH 16.6. 2005 -3 StR 492/04 LG Oldenburg)*.

Die hier nachgenannten juristischen und politischen Institutionen zogen sich auf die Position der Gewaltenteilung und damit als nicht handlungsberechtigt zur Verhinderung eines schweren Verbrechens zurück.

Die Generalbundesanwältin, Frau Prof. Dr. Monika Harms, hatte am 18. Juli 2007 per Fax Kenntnis von strafrechtlichen Vorwürfen wegen Technologiediebstahls und Schutzrechtsverletzungen erhalten – siehe Anlage zu 1.

Bundeskanzlerin Frau Angela Merkel war per Email am 17. April 2009 in der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt worden – siehe Anlage zu 2.

Der Deutsche Bundestag hatte am 24. Februar 2009 unter dem Aktz. Pet [protected]-004011a Kenntnis in der Sache erlangt und sah keinerlei Handlungsbedarf - siehe Anlage zu 3.

Rechtliche Gründe:

Das Amtsgericht Erfurt bestellte unter dem Aktz. HRB 10322 im Jahre 1998 den einschlägig vorbestraften Rainer Berkmann zum Geschäftsführer der Ikarus Recycling GmbH – trotz Vorstrafen Aktz. 13 Js 3935/94 StA Kempten vom 08. März 1994 und entgegen dem § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG.

Die StA Oldenburg leitete am 11. Dezember 2002 ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktz. NZS 103 Js 63185/02 gegen die Staatsanwaltschaft Erfurt ein. Der Vorwurf lautete „Straftaten“ – hier zum Nachteil des Unterzeichners und Dritter.

Am 21. November 2003 leitete die Staatsanwaltschaft Oldenburg ein weiteres Ermittlungsverfahren unter dem Aktz. NZS 103 Js 61288/03 gegen den OStA Becker von der StA Erfurt wegen Strafvereitlung im Amt im Zusammenhang mit vorgenanntem Ermittlungsverfahren ein.

Im Jahre 2008 und nach weiterer Offenbarung unangreifbarer strafrechtlicher Erkenntnisse in der Sache zum Nachteil des Unterzeichners und Dritter, wurden Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten von Thüringen, Dietmar Althaus, Abgeordnete des Thüringischen Landtages sowie das Amtsgericht Erfurt und Landgericht Nordhausen geführt – Aktz. Zs 403/08 und Aktz. ZS 405/08 der GStA Jena. Gleichfalls ist der Präsident des OLG Jena der vorsätzlichen Lüge mit seiner Stellungnahme zum Sachverhalt und zu Schadensersatzforderungen in der Sache des Unterzeichners beschuldigt.

Gemäß dem Schreiben des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2011 und unter Mitwirkung des Bundesjustizministeriums sind alle Vorgenannten der Vergehen und Verbrechen, u.a. gemäß § 258a StGB, § 339 StGB, § 344 StGB und § 345 StGB in Tateinheit zum Nachteil des Unterzeichnes überführt. Hierzu wird erneut Beschwerde beim EGMR geführt werden.

Beweis 1 : Email der Staatskanzlei Erfurt vom 28. März 2011

Bei der Justiz in NRW wurde eine Strafanzeige unter dem Aktz. 120 JS 508/08 und Zs 1813/08 gegen die Beschuldigten Berkmann, Rossi und Assfalg geführt.

Beweis 2: Schriftsatz vom 26. August 2008 der GStA Düsseldorf

Wenn ein US-Börsenunternehmen in einschlägigen internationalen Finanz-nachrichten, wie dem Wallstreet-Online-Journal, den Finanznachrichten oder Businesswire veröffentlicht, exklusive Lizenzen des vorgenannten Patentes erhalten zu haben und dazu die US-Börsenaufsicht SEC den Lizenzvertrag noch im Internet veröffentlicht, würde jedem Jurastudenten im ersten Semester und mit dem Wissen wem dieses Patent gehört, auffallen, dass es sich nur um eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung handeln kann.

Beweis 3: Finanznachrichten vom 08. Januar 2008
Wallstreet – Online – Journal vom 30. Januar 2008

Patente beinhalten ein ganz bestimmtes Verfahren und welches sich problemlos dem Inhaber zuordnen lässt. Dass der Inhaber und gleichzeitig der Unterzeichner keine Lizenz an die Magnum Inc. erteilt hatte, war zwangsläufig die Lizenz-erteilung eine vorsätzliche und verbrecherische Urheberverletzung. Das Patent der Devulkanisation ohne Depolymerisation gibt es nur einmal auf dieser Welt und welches dem Unterzeichner gehört. Die Ermittler in Düsseldorf hätten problemlos mit einer Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume der beschuldigten Herren Assfalg, Rossi und Berkmann entsprechende Beweismittel auffinden können. Auch wären die Ermittler gesetzlich verpflichtet gewesen, entsprechende schützende Maßnahmen zum Schutze der nationalen und internationalen Anleger zu ergreifen, welches nicht geschehen ist.

Beweis 4: Lizenzvertrag vom 31. Dezember 2007 (SEC) unterzeichnet von dem beschuldigten Felix Eugen Assfalg

Bereits am 09. Mai 2006 verkaufte der wegen Betruges vorbestrafte Rainer Berkmann an die Inteso AG mit Sitz in Düsseldorf, die dem Unterzeichner gehördenden 50%igen Patentanteile DE 197 11 050.

Beweis 5: Kaufvertrag vom 09. Mai 2006 zwischen der Inteso AG und Rainer Berkmann

Allein dieser Beweis widerspricht der Feststellung des OStA Dr. Kreuels vom 26. August 2008 eines vermeintlich nicht strafbaren Verhaltens der hier unangreifbar zu Beschuldigen der Justiz und Politik aus dem Lande NRW.

Die eindringliche Mahnung des Unterzeichners der Verletzung von Urheberrechten an die Geschäftsleitung der Inteso AG blieb unfruchtbar - siehe Schriftsatz vom 06. Juli 2006.

Beweis 6: Antwortschriftsatz der Inteso AG 30. Mai 2005
Schriftsatz per Fax vom 06. Juli 2006 an Inteso AG

Am 19. Februar 2008 erhielten die Staatsanwaltschaften in Bochum und Düsseldorf eine Email des Unterzeichners, unternommen oder Abhilfe geschaffen haben beide Staatsanwaltschaften nicht.

Beweis 7: Email vom 19 Februar 2008 - : 17:13 Uhr

Am 19. Dezember 2008 erhielt der ehemalige Ministerpräsident und heutige Landtagsabgeordnete, Dr. Jürgen Rüttgers, eine E-mail des Unterzeichners. Dieser sah sich noch nicht einmal genötigt, dem Unterzeichner zu antworten.

Beweis 8 : Email des Unterzeichners am 19. Dezember 2008 - 11:38:17Uhr

Am 28. Februar 2009 wurde der Leiter des LKA in NRW, Herr Wolfgang Gatzke, in Kenntnis der Vorwürfe des Unterzeichners gesetzt, wobei das Email als unzustellbar zunächst zurück übermittelt wurde. Das Email wurde am gleichen Tage per Faxtransfer an den Leiter des LKA nochmals übermittelt. Der zu beschuldigende Leiter des LKA ließ über seinen Sachbearbeiter später übermitteln, dass er keinen Handlungsbedarf in der Sache sehe.

Beweis 9 : Fax an den Leiter des LKA vom 28. Februar 2009 – Ausdruck vom 01. März 2009

Zum fortgesetzten Betrug, nun gegen die Sparkasse Menden, legten die Gesellschafter und Geschäftsführer der Inteso AG die Patentrechte des Unterzeichners als Sicherheit mit für eine Darlehnssumme von ca. € 1.8 Mio. EUR vor.

Beweis 10: Urkunde der Notars Dr. Florian Braunfels Nr. 2274/08 BR vom 22. Oktober 2008 in Düsseldorf in der
Anlage zu 5 der Urkunde

Mit Schriftsatz vom 21. August 2008 mahnte der Unterzeichner nochmals die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Strafsache an, aber diese war und ist unbelehrbar.

Beweis 11: Schriftsatz an StA Dr. Kreuels Aktz. - 4 Zs 1813/08
Schriftsatz an GStA Steinforth vom 26. Juli 2008

Obwohl die Beschuldigten unter dem Aktz. 120 Js 505/08 Assfalg und Rossi am 22. Juni 2007 Einspruch über die Anwälte Maxton Langmaack & Partner gegen die Patenterteilung DE 197 11 050 beim Deutschen Patentamt erhoben, erteilten diese am 31. Dezember 2007 auf genau diesem Patent eine exklusive Lizenz an Magnum D Or Recources Inc. mit Lizenzgebühren bis 2009 in Höhe von €200.000EUR und danach jährlich €300.000EUR. Des Weiteren erhielten die Beschuldigten 200.000 Aktien der Magnum Inc. und weitere 30% von kommenden einnehmbaren Sublizenzen.

Beweis 12: Lizenzvertrag vom 31. Dezember 2007 – Blatt 4
Einspruch Maxton Langmaack vom 22. Juni 2007 Blatt 1

Am 10. Mai 2011 gegen 13 Uhr rief der Unterzeichner die Insolvenzverwalter der Inteso AG, die Kanzlei Piepenburg-Gerling in Vertretung des Herrn RA Wolfgang Piroth, an. Herr RA Piroth hatte nach eigenen Angaben keinerlei Kenntnis in Bezug auf den vorgenannten Lizenzvertrag, noch auf die gezahlten Lizenz-gebühren. Der Unterzeichner geht und nachdem er die Magnum Inc. um nähere Auskünfte bezüglich der Lizenzzahlungen an die Herren Rossi und Assfalg von der Inteso AG erst kürzlich gebeten hatte davon aus, dass hier vorsätzlich Steuerhinterziehung zum Nachteil des Gemeinwohls sowie vorsätzlicher Betrug an den Patentinhabern fortgesetzt begangen wird.

Beweis 13: Zeuge Reinhard Krieg, Lange Straße 12 in 03222
Lübbenau/Spreewald

Der Anzeigenerstatter geht nicht einmal im Ansatz von einem fachlichen Versagen der zu Beschuldigenden und die über eine universitäre Ausbildung mit entsprechenden Hochschulabschlüssen verfügen, sondern von bandenmäßiger vorsätzlicher Strafvereitlung zum Nachteil des Anzeigenerstatters, Dritter und letztendlich dem Gemeinwohl aus. Woraus sich die Frage ergibt, etwa zum Schutze anderer kriminell gewordener Staats- und Justizbeamter der Bundesrepublik Deutschland und die im weitläufigen Zusammenhang mit dieser Strafsache stehen könnten?

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

Gerhard Krieg

Anlagen: Anlagen 1-3 wie zuvor benannt Beweise zu 1-12

Cc. EGMR zum Aktenzeichen 17132/10
Deutscher Bundestag Pet [protected]-004011a
Ministerpräsidentin in NRW, Frau Hannelore Kraft
Bundeskanzleramt – Fr Dr. Angela Merkel
US-Börsenaufsicht SEC No. HO 1288564 – in Übersetzung
Für King & Krieg Inc. US-Anwalt Fred E. Stoops Sr Tulsa/Ok

Update by Pirat3002
Jul 08, 2012 3:45 am EDT

Die Stadt Köln und vertreten durch den Oberbürgermeister, das Amtsgericht Köln sowie das OLG Köln haben ebenfalls Kenntnis der vorgenannten unangreifbaren Straftatsvorwürfe gegen die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

Update by Pirat3002
Aug 01, 2012 3:20 am EDT

Additional
Am 18. Juli 2012 stellte die StA Köln das Ermittlungsverfahren unter dem Az. 168 Js 42/12 gegen die beschuldigte Richterin am AG Köln mit einem halbseitigen Schriftsatz und unter der lapidaren Nennung des § 170 Abs. 2 StPO ein.
Eine Richterin am AG Köln sowie die StA Köln und auch das OLG Köln sehen keinen Zusammenhang, wenn das Land NRW und bis hin zur Landesregierung schwere Vergegehen/Verbrechen vorsätzlich und bandenmäßig auch zum Nachteil internationaler Anleger strafvereiteln aber auf der anderen Seite lapidare Bußgelder von 30 EUR gegen den Geschädigten der Vergehen/Verbrechen und auch Sie, die betroffenen Bürger nicht nur in NRW, verhängen. Zahlen Sie keine Steuern liebe Bürger in NRW? Die StA Köln hat noch nicht einmal bewiesen hat, ob das Urteil der beschuldigten Richterin zu Recht gefällt wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat nur eine Verfassung und die gilt für jeden Menschen und auch jede Institution.

Wie inzwischen bekannt wurde, ist die Magnum D'O' Recources Inc. aus Fort Lauderdale von der SEC mit Geldstrafen in Millionhöhe bestraft worden. Das die Magnum Inc. die internationalen Anleger betrügen konnte, ist der Politik und Jusitzbehörden in NRW anzulasten. Nachzulesen bei der SEC unter Litigation Release No. 22268 / February 24 2012 und im Businesswire vom 19. July 2011 Finkelstein Thompson LLP Announces Investigation of Magnum d'Or Recources Inc.

Beschwerdeantwort an die GStA Köln vom 26. Juli 2012

Generalstaatsanwaltschaft Köln
Reichenspergerplatz 1
D-50670 Köln

Ermittlungsverfahren StA Köln Az. 168 Js 42/12 gegen Richterin Dr. Krey

und zum Urteil des des AG Köln vom 13. Februar 2012, Az. 421 Js 1629/11mit Az. 809 OWi 774/11

in Verbindung mit

vorsätzlicher bandenmäßiger Strafvereitlung durch Politik und Justiz in NRW zum Az. 5 AR 386/11 GStA Düsseldorf, u.a. zum Schaden internationaler Börsenanleger, der Bürger der Bundesrepublik Deutschland, des Unterzeichners und Dritter.

Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 170 Abs 2. StPO vom 18. Juli 2012 und zum vorgenannten Aktenzeichen wird

insgesamt Beschwerde erhoben.

Gründe:

Die übermittelte Begründung der StA Köln entspricht nicht einmal im Ansatz dem § 171 Abs. 1 StPO. Lapidare Formulierungen, wie in der übermittelten halben Seite der Begründung des OStA Röltgen und nur unter Nennung des § 170 Abs 2. StPO, hier bei der Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe, haben den fortgesetzten Geruch bandenmäßiger Strafvereitelung im Amt, von Vergehen und
Verbrechen in Tateinheit – in Verbindung mit obigem Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf. Die vorsätzliche Unterdrückung von urkundlichen Aktenzeichen sind immer ein Beweis von Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt, dringend zu vermuten unter Anweisung von Fachvorgesetzten und der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Insbesondere fällt auf, dass OStA Röltgen keinen einzigen Hinweis zum Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und somit insbesondere zum Art. 1 Grundgesetz in seiner Begründung gemacht hat. Parlament, Landesregierung und Justiz in NRW stehen im Zusammenhang mit dem obigen Aktenzeichen 5 AR 386/11 der GStA in Düsseldorf für Straffreiheit von Vergehen/Verbrechen in Tateinheit, die nicht unter den § 138 StGB fallen. Dabei ist es für den Beschwerdeführer absolut rätselhaft, warum die Stadt Köln vom Grundsatz her lapidare OWi’s in ein Gerichtsverfahren einmünden lässt. Der Oberbürgermeister noch andere Amtspersonen der Stadt Köln sind per Gesetz nicht verpflichtet OWi’s zu verfolgen und schon überhaupt nicht vor einem Gericht durchzusetzen – Bundesjustizministerium vom 05. März 2012 Dr. Molsberger. Damit könnte man unter dem rechtlichen Gesichtspunkt die Verfolgung von OWis auch als blanke Geld-Abzocke der Bürger durch Amtspersonen bezeichnen.

Die Beschuldigte hatte von Anfang an des Verfahrens vor, entlastende Beweismittel zu unterdrücken, denn diese hatte keinen einzigen Zeugen zur Verhandlung geladen bzw. wollte diese Zeugen zur Verteidigung des Beschwerdeführers zulassen. Diese Zeugen hätten die Unschuld des Beschwerdeführers völlig problemlos beweisen können. Eine solche Beweismittel-unterdrückung erfüllt bereits den Straftatbestand gemäß §339 StGB in Verbindung mit § 274 Abs. 2 StGB sowie weiterführend die Verweigerung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Grundgesetz.
Siehe BGH Beschluss vom 29. Oktober 2009 Az. 4 StR 97/09

Auch die Kostenbescheide des AG Köln aus dem Verfahren erfüllen gemäß § 21 GKG den Straftatbestand der Rechtsbeugung materiellen Rechts in Tateinheit. Dieses OWi-Verfahren war angesichts unangreifbarer Tatsachen völlig unnötig.

Wer rechtlich feststellt, dass schwerwiegende Vergehen/Verbrechen insbesondere zur Abgabenordung, zum Patentrecht, zum Strafrecht und wenn diese selbst nicht unter den § 138 StGB fallen, straffrei sind, muss sich auch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gefallen lassen, dass lapidare OWi’s ohne eine strafrechtliche Verfolgung zu bleiben haben.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf weitere Wiederholungen zur Sache, nur lediglich hinzukommend, der gefahrene PKW verfügte über zwei getrennt voneinander arbeitende Tachoanzeigen und die teilweise erheblich unterschiedliche Geschwindigkeiten des gefahrenen Fahrzeugs anzeigten. Die Anzeige der OWi ist bereits eine fahrlässige falsche Anschuldigung des OB der Stadt Köln. Die Ermittlungen der StA Köln und wenn diese dann tatsächlich geführt worden wären, hätten diesen unangreifbaren Unschuldsbeweis nebst einer Zeugenaussage des Beifahrers zum OWi Vorwurf erbracht.

Die StA Köln hat sich als Mitwisser an Vergehen/Verbrechen und nicht nur zum Nachteil des Unterzeichners - sondern insbesondere auch zum Gemeinwohl - als Hüter von Recht und Gerechtigkeit vor dem Gesetz und der Verfassung selbst disqualifiziert.

Bei der StA Köln wird Einsicht in die Ermittlungsakte gegen die Beschuldigten Staats-Jusitzbeamten und vor Ablauf der Beschwerdefrist genommen werden. Weitere Beweismittel zur Beschwerde werden nach Einsichtnahme nachgereicht.

Gerhard Krieg

Mitglied der Piratenpartei Deutschlands und ehemaliger politischer Häftling der DDR 1977
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Cc. Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis aller Bürger der Bundesrepublik Deutschland

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